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BGH Urteil v. - VI ZR 203/00

Gesetze: ZPO § 286 B

Leitsatz

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1380 Nr. 27
MAAAC-02774

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