BGH Urteil v. - VI ZR 160/03

Leitsatz

[1] Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365 ff.).

Gesetze: SGB VII § 2 Abs. 2; SGB VII § 2 Abs. 2 Satz 1; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.

Instanzenzug: LG Köln

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls.

Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem LKW auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des LKW zu heben. Hierbei riß die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, daß er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgelds, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Ersatz der bei dem Unfall erlittenen Gesundheitsschäden verneint, weil dem Beklagten ein Haftungsprivileg zugute komme. Es hat offengelassen, ob eine Beschränkung der Haftung des Beklagten bereits unmittelbar aus § 105 Abs. 1 SGB VII folge, weil der bei dem Verladevorgang geschädigte Kläger und der diesen schädigende Beklagte bei der Verladetätigkeit als temporär in denselben Betrieb eingegliederte Versicherte anzusehen seien. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfüllt. Die Parteien hätten vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Sie hätten bewußt und gewollt bei der Verladung des Baukompressors zusammengewirkt, um dessen Abtransport zu ermöglichen. Der Umstand, daß der Beklagte als Gesellschafter der G. GbR Unternehmer sei, stehe der Haftungsprivilegierung nicht entgegen. Er sei nämlich selbst aktiv am Unfallgeschehen beteiligt gewesen. Der Beklagte sei auch - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vorausgesetzt - Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen. Er habe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz gestanden, da er "wie ein Beschäftigter" tätig geworden sei. Hiervon sei nämlich auch dann auszugehen, wenn der Unternehmer nicht überwiegend im eigenen Interesse für sein Unternehmen, sondern zugleich wie ein Arbeitnehmer für ein anderes Unternehmen tätig werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Verladeprozeß selbst habe zwar einerseits dem vermietenden Unternehmen des Beklagten gedient, das die Firma U. Bau GmbH als Mieterin tatsächlich in die Lage zu versetzen gehabt habe, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen. Das Aufladen des Kompressors auf den vom Arbeitgeber des Klägers gestellten LKW habe andererseits aber zugleich dem Interesse des mietenden Unternehmens gedient, dem die Abholung des von dem Unternehmen des Beklagten zur Verfügung zu stellenden Mietobjekts oblegen habe. Denn die Abholung des Baukompressors sei ohne dessen Verladung auf den LKW nicht zu bewerkstelligen gewesen. Die Tätigkeit des Beklagten habe sich daher als gleichermaßen eigenen als auch fremden unternehmerischen Interessen dienende Mitwirkung an dem Abtransport der Baumaschine dargestellt und damit keine überwiegend dem eigenen Unternehmen dienende, sondern eine in gleichem Maße fremdbezogene Handlungstendenz aufgewiesen. Dies reiche aus, um ihn nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten einzubeziehen.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zugute, erweist sich unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht ist zum einen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Schädigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er wie ein Beschäftigter der U. Bau GmbH tätig geworden sei (dazu 1.). Selbst wenn sich diese Beurteilung jedoch als zutreffend erwiese, ergäbe sich eine Haftungsprivilegierung des Beklagten nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII, sondern unmittelbar aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (dazu 2.).

1. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984; vom - VI ZR 103/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß die Haftungsfreistellung des Beklagten nicht an seiner Rechtsstellung als Mitunternehmer des von der G. GbR betriebenen Vermietungsunternehmens scheitert. Zwar erstreckt sich das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII grundsätzlich nicht auf den Unternehmer. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom - VI ZR 103/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.).

c) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Haftungsprivilegierung dem Schädiger nur dann zugute kommt, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984, 2985; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f. jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall jedoch rechtsfehlerhaft bejaht. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 RVO genügte eine gleichermaßen eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen. Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 216, 219 f.; vom - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869), war es vielmehr erforderlich, daß seine Tätigkeit diesem Unternehmen zuzuordnen war. Sie mußte der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein (vgl. - VersR 1987, 384, 385; vom - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68; vom - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365, 2366; BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518). Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten (vgl. BSGE 5, 168, 171 f.; 46, 232, 234; OLG Stuttgart, ZfS 2002, 384; Bereiter/Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2003, § 2 Rdn. 34.1, 34.12). Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war (vgl. - aaO; vom - VI ZR 67/88 - aaO; vom - VI ZR 337/96 - aaO; BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518).

Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737) zu beurteilen. Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. - VersR 1986, 868, 869; vom - VI ZR 181/85 - aaO; vom - VI ZR 244/89 - aaO; vom - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902). Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war. Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, daß er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchen konnte (vgl. - VersR 1975, 1002; vom - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150; vom - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934; vom - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31; vom - VI ZR 61/85 - aaO; vom - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167 und vom 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - VersR 1998, 1173, 1174).

bb) Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105 Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im übrigen die Vorschriften über den Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht verändert worden (vgl. BSG, HVBG-Info 2000, 2316, 2318; HVBG-Info 2002, 1175, 1180; OLG Hamm, OLGR 2000, 171; NJW-RR 2002, 1317, 1318; NJW-RR 2003, 239, 240 f.; OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; RIW 2002, 880, 882; Urteil vom - 12 U 291/02 - mit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisendem Senatsbeschluß vom - VI ZR 162/03). § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz - wie bisher § 539 Abs. 2 RVO - auf Personen, die wie Beschäftigte tätig werden (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 75). Auch die Schaffung eines zusätzlichen Haftungsprivilegs für die Fälle, in denen Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten (§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII), gibt keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung zur Reichweite des § 539 Abs. 2 RVO abzuweichen und auch solche Tätigkeiten in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einzubeziehen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht fremdwirtschaftlich geprägt, sondern gleichermaßen dem eigenen wie dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, 239, 240 f.). Der Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats bestand gerade darin, in Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den Interessen mehrerer Unternehmen diente, die notgedrungen auftretenden Schwierigkeiten einer Zuordnung der Tätigkeit zu einem bestimmten Unternehmen durch einen klaren Grundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - aaO). Die Notwendigkeit einer solchen Zuordnung besteht auch noch nach Einführung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII. Diese Bestimmung setzt einen Versicherungsschutz der Tätigen nämlich voraus und baut insoweit auf den §§ 2 ff. SGB VII auf. Sie verschafft hingegen keinen über diese Regelungen hinausgehenden Versicherungsschutz. Eine andere rechtliche Beurteilung liefe auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung zuwider. Es widerspräche dem Grundsatz der Solidargemeinschaft, wenn der Unternehmer für Tätigkeiten, die seinem eigenen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragsfrei unfallversichert wäre und damit die beitragspflichtige freiwillige Versicherung umgehen könnte (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 16, S. 61; BSG, VersR 1999, 1517, 1518).

cc) Ob sich nach diesen Beurteilungsgrundsätzen der für die Beschäftigten der U. Bau GmbH bestehende Unfallversicherungsschutz auf den Beklagten erstreckt hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat sich bislang lediglich mit der Frage befaßt, wem die Tätigkeit des Beklagten objektiv nützlich war. Es hat hingegen keine Feststellungen dazu getroffen, in wessen Aufgabenbereich nach Maßgabe der zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen das Aufladen des Kompressors fiel. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Verpflichtung zum Aufladen des Kompressors nur einer der Vertragsparteien, nicht hingegen beiden oblegen haben kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VI ZR 61/85 - aaO).

2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich darüber hinaus aus einem anderen Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft. Wäre der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als Versicherter der U. Bau GmbH anzusehen, so könnte sich eine Haftungsfreistellung nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, sondern unmittelbar aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergeben. Denn da § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII den Tätigen unfallversicherungsrechtlich dem für ihn fremden Betrieb als einen seiner Beschäftigten zuweist (vgl. BGHZ 79, 216, 219, 221), wären in diesem Fall nicht - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII vorausgesetzt - Versicherte mehrerer Unternehmen, sondern solche eines einzigen Betriebs tätig geworden.

III.

Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre. In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg - und zwar gemäß § 104 SGB VII - nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche wie ein Beschäftigter der G. GbR im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, daß die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des LKW begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor (vgl. insoweit Senatsurteil vom - VI ZR 61/85 - aaO; BAG, VersR 1991, 902; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 110). Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

IV.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-02713

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja