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BGH Urteil v. - VI ZR 12/00

Gesetze: BGB § 133 C; BGB § 157 G; BGB § 166; BGB § 852

Leitsatz

Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Abteilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAC-02667

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