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FG München Urteil v. - 15 K 4994/03 EFG 2006 S. 1920 Nr. 24

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 15 Abs. 2 S. 1GewStG § 2 Abs. 1 S. 1GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

Radiästhesie bzw. Geopathologie keine freiberufliche Tätigkeit

Leitsatz

Ein auf auf dem Gebiet der sogenannten Radiästhesie bzw. Geopathologie (Strahlenfühligkeit) selbständig tätiger, zum Hochfrequenztechniker ausgebildeter Steuerpflichtiger, der z.B. als „Rutengänger” arbeitet mit dem Auftrag, Wasseradern oder auch Fehler in Wasserversorgungssystemen ausfindig zu machen, sowie von verschiedenen Institutionen oder Personen beauftragt wird, um radioaktiv belastete Menschen, z.B. Patienten nach Strahlenbehandlung oder in Krisengebieten wie Tschernobyl (Ukraine), zu „entstrahlen”, übt weder eine wissenschaftliche noch eine ingenieurähnliche Tätigkeit noch einen Heilberuf aus; seine Tätigkeit ist damit nicht freiberuflich, sondern gewerblich.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1920 Nr. 24
XAAAC-01995

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