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BGH Urteil v. - IX ZR 53/00

Gesetze: ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 802; ZPO § 878; ZVG § 9; ZVG § 115 Abs. 1

Leitsatz

a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.

b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.

c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1224 Nr. 24
DB 2001 S. 1668 Nr. 31
OAAAC-00935

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