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BGH Urteil v. - IX ZR 209/98

Gesetze: KO § 82; BGB § 826 B, Gi

Leitsatz

Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.

Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1604 Nr. 32
DB 2001 S. 2241 Nr. 42
DStR 2001 S. 1490 Nr. 35
RAAAC-00464

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