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Herstellungskosten bei neuer betrieblicher Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit
Zu den Herstellungskosten gehören auch Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Wirtschaftsguts führen (§ 255 Abs. 2 Satz 1, Variante 3 HGB). Eine wesentliche Verbesserung in diesem Sinne liegt nach dem vor, wenn
die bisherige Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts nicht nur erhalten, sondern verbessert wird, oder
eine andere Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsguts geschaffen wird (sog. „Umschaffung”).
Im Streitfall riss die Klägerin nach dem Erwerb eines Fabrikgeländes Betriebsvorrichtungen (Energieerzeugungsanlagen) in einer Maschinenhalle ab, um in der Halle Anlagen und Maschinen zur Müllbehandlung und -entsorgung zu errichten. Der BFH behandelte die Kosten für den Abriss der Energieerzeugungsanlagen als Herstellungskosten der umsch...