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Steuerfreiheit für private Telefon- und PC-Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG nur für Arbeitnehmer
Die Steuerfreiheit für die Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte gilt nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG nur für Arbeitnehmer; jedoch nicht für Freiberufler oder Gewerbetreibende. Diese unterschiedliche Behandlung verletzt nach dem nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehe ein Interessengegensatz, weil der Arbeitgeber darauf achten werde, dass sich die private Nutzung des PC durch den Arbeitnehmer in Grenzen halte. Dieser Kontrollmechanismus fehle bei selbständig Tätigen und rechtfertige die Versteuerung der privaten Nutzung ihrer betrieblichen PC/Telekommunikationsgeräte.
Der BFH weist darauf hin, dass Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung von eigenen PC oder Telekommunikationsgeräte...