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Werbungskostenabzug für Auflage zur Schadenswiedergutachtung
Wurde ein Angestellter einer Baufirma im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen unter Baufirmen wegen vollendeten bzw. versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und wurde ihm durch Beschluss des Landgerichts vom gleichen Tag u. a. zur Auflage gemacht, an einen der durch die Absprachen Geschädigten „als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM” zu bezahlen, so handelt es sich um eine Auflage i. S. von § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB, die anders als Auflagen gem. § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG unterliegt und den Angestellten infolge der beruflichen Veranlassung der Auflage zum Werbungskostenabzug hinsichtlich der 100 000 DM berechtigt. Die Erstattung des Betrags, der dem Arbeitnehmer vom Strafgericht als Auflage zur Schadenswiedergutmachung gemacht ...