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Abzug von Unterhaltsleistungen bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.