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Berücksichtigung von Unterentnahmen bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 sind – jedenfalls für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (Anschluss an , BStBl 2006 II S.504; gegen /00, BStBl 2000 I S. 588 Tz. 36).