Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika enthält eine ausdrückliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat (hier: Bundesrepublik
Deutschland).
Das in Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA-Südafrika festgelegte Kassenstaatsprinzip bildet eine Ausnahme von dem grundlegenden Besteuerungsrecht
des Wohnsitzstaates.
Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips ist die Zahlung der Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen.
Erbringt ein Steuerpflichtiger seine Leistungen nach Privatisierung des Arbeitgebers in einem privatwirtschaftlich strukturierten
Unternehmen, kommt das Kassenstaatsprinzip nicht zur Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1397 Nr. 22 EFG 2006 S. 1759 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2007 S. 175 KAAAB-95768
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