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Einkommen-/Lohnsteuer | Studienkosten als vorab entstandene Werbungskosten
Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Praxishinweise: Die für die Stpfl. günstige Rechtsprechung ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 hinfällig geworden. Nach § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen können nur bis zu einem Betrag von 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).