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Aufrechnung in der Insolvenz
Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO; , DB 2006 S. 1208).