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BAG Urteil v. - 9 AZR 692/99

Gesetze: BGB § 398; BGB § 400; ZPO § 850 c

Leitsatz

Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 580 Nr. 11
DB 2000 S. 2431 Nr. 48
DB 2001 S. 650 Nr. 12
JAAAB-95093

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