Leitsatz
[1] 1. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ua. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Dabei handelt es sich um eine Zweckbefristung gemäß § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG.
2. Die Zweckbefristung gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ ist nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG.
3. Das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 9 Abs. 2 TV ATZ ist keine unzulässige Benachteiligung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX, sondern durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX). Das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 2000/78/EG).
Gesetze: GG Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom Art. 2 Abs. 2; AltTZG § 8 Abs. 3; AltTZG § 5 Abs. 1; AltTZG § 15b; AltTZG § 15e; ArbGG § 72 Abs. 5; SGB VI § 37; SGB VI § 41 Abs. 4; SGB VI § 66; SGB VI § 64; SGB VI § 77 Abs. 2; SGB VI § 236a; SGB VI § 237; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2; TzBfG § 21; TzBfG § 17; TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 557 Abs. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) § 9 Abs. 2
Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt 7 Sa 230/02 vom ArbG Magdeburg 12 Ca 4759/01 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die am geborene Klägerin ist seit Juni 1968 als Erzieherin im Jugendamt der Stadtverwaltung der Beklagten mit einer Vergütung nach V c BAT-O tätig. Die Parteien sind kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit an den BAT-O und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge gebunden.
Am vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im Teilzeitmodell ab dem . Im Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es ua.:
"auf der Grundlage
a) des Altersteilzeitgesetzes vom (BGBl. I S. 1078),
b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom ,
- in der jeweils geltenden Fassung -".
...
"§ 5
Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ, am .
§6
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages war bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Seit November 1999 ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Am vereinbarten die Parteien eine Änderung ihres Altersteilzeitarbeitsvertrages. Nunmehr regelten sie, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab im Blockmodell - Arbeitsphase vom bis , Freizeitphase vom bis , geleistet wird. Im Änderungsvertrag sind wortgleich die Regelungen der §§ 5 und 6 des ursprünglichen Altersteilzeitarbeitsvertrages vom enthalten.
In dem am von den Parteien unterschriebenen "Nachtrag zum Vertrag für Altersteilzeit" vom verkürzten die Parteien nunmehr die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell um einen Monat und vereinbarten eine Arbeitsphase vom bis und eine Freizeitphase vom bis . Sie vereinbarten zum bestehenden Vertrag zur Altersteilzeitarbeit vom nachfolgende Ergänzung:
"§ 5
Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ, am:
".
§ 9 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom , wie auch in der Fassung vom , lautet wie folgt:
"§ 9
Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z.B. §§ 53 bis 60 BAT/ BAT-O)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu."
Mit Schreiben vom bat die Beklagte die Klägerin abzuklären, ob diese auf Grund der Änderung der Regelungen über die Altersrente für Schwerbehinderte bereits ab eine ungekürzte Rente beziehen könne, weil dann ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des enden würde. Eine Verkürzung der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses lehnte die Klägerin mit Schreiben vom ab.
Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die am in Kraft getretene Regelung des § 236a SGB VI mit, dass die Klägerin ab Altersrente ohne Rentenabschlag für Schwerbehinderte erhalten könne und ihr Arbeitsverhältnis deshalb mit Ablauf des ende. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am erhobenen Klage.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den Bedingungen des Vertrages der Altersteilzeit in der Fassung des Änderungsvertrages vom bis zum fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Gründe
A. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des endet.
I. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Befristungskontrollklage gemäß § 21, § 17 Satz 1 TzBfG. Die Vorschriften finden auch auf die vor Inkrafttreten des TzBfG am abgeschlossenen Verträge Anwendung, wenn die Wirksamkeit der Befristung erst nach diesem Zeitpunkt zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wurde ( - BAGE 93, 305).
Die Klage ist zwar wie eine allgemeine Feststellungsklage formuliert. Aus ihrer Begründung folgt aber, dass die Klägerin ausschließlich die Unwirksamkeit der in § 9 Abs. 2 TV ATZ geregelten Zweckbefristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend macht. Die tarifliche Vorschrift hat eine Zweckbefristung zum Inhalt. Sie knüpft an den frühestmöglichen Rentenbeginn wegen Alters an, der die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Die Bewilligung einer Altersrente ist ein künftiges gewisses Ereignis ( - BAGE 102, 174) bei dem der Zeitpunkt des Eintritts nicht feststeht. Denn schwerbehinderte Menschen können gemäß § 236a SGB VI bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres Altersrente beanspruchen.
II. Die Klage ist unbegründet. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien endet gemäß § 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom und dessen Ergänzung vom iVm. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ mit Ablauf des .
1. Die Zweckbefristung gilt nicht nach § 20, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat sie mit der am erhobenen Klage bereits vor Zweckerreichung und damit vor Ablauf der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen.
2. § 9 Abs. 2 TV ATZ findet auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
a) Die Rechtsnormen des TV ATZ gelten zwischen den Parteien schon auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
b) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien die Zweckbefristung des § 9 Abs. 2 TV ATZ nicht zugunsten der Klägerin einzelvertraglich ausgeschlossen. Nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag in der Fassung des Nachtrags vom endet das Arbeitsverhältnis "unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ, am: ". Die Auslegung dieser Vertragsregelung ergibt, dass der Beendigungstatbestand des § 9 Abs. 2 TV ATZ neben dem vereinbarten Ende des Geltung haben soll.
(1) Zwar hat die Revision die Auslegung der Formulierung "unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ" durch die Vorinstanz nicht angegriffen. Da sie aber die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist eine volle Überprüfung der materiell-rechtlichen Lage von Amts wegen eröffnet; § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO (ArbGV-Düwell § 73 Rn. 9). Dabei kann dahinstehen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nur eingeschränkt oder uneingeschränkt überprüft werden kann. Denn sie hält auch dem uneingeschränkten Prüfungsmaßstab stand. Das Landesarbeitsgericht hat zwar explizit keine Auslegung dieser vertraglichen Regelung vorgenommen. Es ist aber der erstinstanzlichen Begründung gefolgt und hat sich damit die Auslegung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das in der vertraglichen Vereinbarung verwendete Wort "unbeschadet" nicht so zu verstehen, dass § 9 Abs. 2 TV ATZ keine Anwendung finden soll.
Das ergibt schon die Wortauslegung. Das Wort "unbeschadet", hier als Präposition verwandt, hat die Bedeutung von "ohne zu gefährden, zu schmälern, ungeachtet, trotz" (Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch 1984 Bd. 6). Laut Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9) wird "unbeschadet" als Präposition zum einen in der Bedeutung "ohne Schaden, ohne Nachteil für, im Einklang mit" und zum anderen als "ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz" verwandt. Die Geltung des § 9 Abs. 2 TV ATZ soll damit durch die einzelvertragliche Abrede keinen Schaden nehmen. Deshalb haben die Parteien auch ausdrücklich im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart, dass dieser auf Grundlage des TV ATZ - in der jeweils geltend Fassung - geschlossen wird.
3. Die tariflichen Voraussetzungen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Ablauf des sind erfüllt.
a) Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis ua. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Das ist hier der November 2004.
b) Eine solche Rente wegen Alters ist auch die Rente für schwerbehinderte Menschen gem. § 236a SGB VI. Diese steht der Klägerin ohne Abschläge ab dem zu.
Bereits aus der amtlichen Überschrift zu § 236a SGB VI, die lautet: "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", folgt, dass es sich um eine Rente wegen Alters handelt.
Weiterhin ergibt sich aus § 15e AltTZG, dass der Gesetzgeber eine Rente nach § 236a SGB VI als eine ungeminderte Rente wegen Alters ansieht (vgl. Senat - 9 AZR 122/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Nach der dort getroffenen Übergangsregelung bleiben die Leistungen zur Altersteilzeit trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungeminderten Rente wegen Alters nach § 236a SGB VI unter anderem dann förderungsfähig, wenn die Altersteilzeitarbeit vor dem begonnen hat. Diese Übergangsbestimmung wäre nicht notwendig, wenn eine Altersrente nach § 236a SGB VI keine Rente wegen Alters im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG wäre.
c) Die schwerbehinderte Klägerin kann bereits ab gemäß § 236a SGB VI eine Rente wegen Alters beziehen.
aa) Nach § 236a SGB VI haben Versicherte wie die Klägerin, die vor dem geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX mit einem GdB - Grad der Behinderung - von mindestens 50) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; wobei die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem geboren sind, die Altersgrenze von 60 Jahren stufenweise angehoben wird.
Von dieser Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren sind Versicherte ausgenommen, die bis zum geboren sind und am schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht waren (§ 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI).
Die am geborene Klägerin unterfällt der Regelung des § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI, so dass sie von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen ist. Seit ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 und damit eine Schwerbehinderung anerkannt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 236a SGB VI ab eine ungekürzte Altersrente beanspruchen kann. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend; sie wurden durch die Revision nicht angegriffen (§ 559 Abs. 2 ZPO). Damit ist auch festgestellt, dass die Klägerin, die seit als Erzieherin im Jugendamt der Stadtverwaltung der Beklagten tätig ist, zum die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Es handelt sich insoweit um eine unstreitige Rechtstatsache.
bb) Bei der Rente nach § 236a SGB VI ab Vollendung des 60. Lebensjahres handelt es sich nicht um eine Rente iSd. § 9 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz TV ATZ, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden kann. Eine solche Rente führt nach der tariflichen Regelung nicht zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das maßgebende Rentenalter ist für die Klägerin gemäß § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI das Alter von 60 Jahren.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ auch das jeweils geltende Rentenrecht maßgebend.
a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Abs. 2 TV ATZ die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht nur an die gesetzlichen Tatbestände der Altersrente geknüpft, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am verkündet waren oder deren Inkrafttreten den Tarifvertragsparteien in naher Zukunft bekannt war. Vielmehr haben sie mit dem Begriff "Rente wegen Alters" einen Rechtsbegriff übernommen, der durch die jeweils geltenden rentenrechtlichen Regelung ausgefüllt werden soll. Das ergibt die Auslegung des § 9 Abs. 2 TV ATZ.
aa) Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ lässt keine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Altersrenten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages galten, und den aktuell geltenden Rentenregelungen wegen Alters erkennen.
bb) Die Auslegung der Klägerin lässt sich auch nicht mit Sinn und Zweck der tariflichen Regelung begründen. Nach der Präambel soll älteren Beschäftigten ein gleiten- der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden, um vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Der gleitende Übergang ist sozial gesichert, sobald dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Altersrente ohne Abschläge zusteht. Sinnwidrig wäre, wenn die Tarifvertragsparteien nur die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages geltenden gesetzlichen Rentenregelungen in Bezug nehmen wollten. Denn das hätte zur Folge, dass sie nach jeder gesetzlichen Änderung der Rente wegen Alters eine Anpassung des Tarifvertrages durchführen müssten. Außerdem ist ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand nicht möglich, wenn nicht auf die aktuellen rentenrechtlichen Regelung abgestellt wird, sondern auf Regelungen, die bis 1998 galten.
cc) Mit § 236a SGB VI ist auch kein neuer gesetzlicher Tatbestand der Altersrente wegen Schwerbehinderung eingeführt worden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages den Tarifvertragsparteien nicht bekannt war.
Zwar ist § 236a SGB VI erst mit Wirkung zum durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl. I S. 1827 ff.) geschaffen worden, aber lediglich als Sonderregelung für bestimmte Jahrgänge zu § 37 SGB Vl. § 37 SGB VI wurde bereits zum durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992 vom , BGBl. I S. 2261) eingeführt. Bereits die damals geltende Fassung war überschrieben mit "Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige".
§ 236a SGB VI wurde auch nicht - wie von der Revision behauptet - erst durch Gesetz vom eingeführt. Bereits mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom (BGBl. I S. 2998 ff.) war beabsichtigt, die Altersgrenze für die Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 SGB VI von dem 60. auf das 63. Lebensjahr anzuheben. Gekoppelt an diese Anhebung sollte in § 236a SGB VI für bestimmte Jahrgänge eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze geregelt werden. Diese Regelung sollte zum in Kraft treten. Durch das von der Klägerin angegebene Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom (BGBl. I S. 3843 ff.) wurden diese Regelungen modifiziert und gleichzeitig bis zum ausgesetzt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist. Die geltende gesetzliche Regelung erfolgte dann durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom (BGBl. I S. 1827 ff.) zum , mit der abgesehen von der Anpassung an die Terminologie des SGB IX, § 236a SGB VI in seiner heutigen Fassung eingeführt wurde.
dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die tarifliche Bezugnahme auf das Rentenrecht deklaratorisch oder konstitutiv ist. Denn § 9 Abs. 2 TV ATZ enthält überhaupt keine Bezugnahmeklausel. Es wurden keine gesetzlichen Regelungen mit Tatbestand und Rechtsfolgen übernommen, sondern lediglich ein Rechtsbegriff in den Beendigungstatbestand aufgenommen, der durch gesetzliche Regelungen ausgefüllt wird.
b) Es kommt auch keine ergänzende Auslegung des § 9 Abs. 2 TV ATZ dahingehend in Betracht, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis immer erst zum Ende der Förderungsmöglichkeit nach dem AltTZG endet.
aa) Zwar könnte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin gem. § 15e AltTZG über den Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente gefördert werden. Gemäß § 15e AltTZG erlischt der Anspruch auf Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG abweichend von dem Eintritt der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente ohne Abschläge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG) nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung. Sie fällt unter die rentenrechtliche Regelung gemäß § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI. Ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis begann bereits mit dem im Teilzeitmodell und mit dem im Blockmodell.
bb) Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt ( - BAGE 91, 358) oder nachträglich eine Regelung lückenhaft geworden ist ( - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In diesem Fall haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht ( - BAGE 32, 364, 369) diese zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben ( - BAGE 57, 334; - 5 AZR 517/85 - BAGE 54, 30, 35; - 3 AZR 432/97 - aaO, zu I 2 a der Gründe, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. § 9 Abs. 2 TV ATZ regelt abschließend die Tatbestände der Beendigung der Alterteilzeitarbeitsverhältnisse. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV ATZ gab es mit § 15b AltTZG eine dem § 15e AltTZG ähnliche Übergangsregelung. Das Problem des Auseinanderfallens der Zeitpunkte von Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Möglichkeit der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Eingreifen einer Übergangsregelung war damit bei Abschluss des TV ATZ bereits bekannt. Dem Wortlaut nach wurde in § 9 Abs. 2 TV ATZ das Ende des Arbeitsverhältnisses an die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters sowie an den tatsächlichen Bezug von Rentenleistungen und vergleichbaren Leistungen geknüpft. Die Tarifvertragsparteien haben - wovon auch die Revision ausgeht - mit § 9 Abs. 2 TV ATZ eine eigenständige Regelung unabhängig von § 5 AltTZG und dessen Ausnahmen geschaffen. Sie haben nicht lediglich auf das Ende der Fördermöglichkeit nach dem AltTZG verwiesen.
c) Die tarifliche Anknüpfung der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an die jeweils geltenden rentenrechtlichen Regelungen ist wirksam.
aa) Sie verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Tarifvertragsparteien nicht zu einer eigenständigen Regelung ohne Einbeziehung des jeweils geltenden Rentenrechts verpflichtet. Dies wäre auch nicht sinnvoll. Ein sozialverträglicher Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand muss das jeweils aktuelle Rentenrecht zugrunde legen. Darin liegt insbesondere keine unzulässige Delegierung tariflicher Normsetzungsbefugnisse. Die Tarifvertragsparteien können die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen ( - BAGE 34, 57). Das haben sie im TV ATZ auch nicht getan. Sie haben künftige Regelungen nicht derart in Bezug genommen, dass die Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer nicht absehbar wären, sondern sie haben klar geregelt, dass sie ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis enden lassen wollen, sobald ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Damit haben sie im Tatbestand der tariflichen Vorschrift an das geltende gesetzliche Rentenrecht angeknüpft, die sich daraus ergebende Rechtsfolge aber selbst bestimmt.
bb) Die Bindung an das jeweilige Rentenrecht verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes.
(1) Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können ( - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 66; - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249; - 1 AZR 48/00 - BAGE 96, 15). Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden Rückwirkungsverbot (vgl. und 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64; - aaO; - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293; Senat - 9 AZR 678/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
(2) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der belastenden Vorschrift führt, liegt nicht vor. Das würde voraussetzen, dass die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift ( - BVerfGE 72, 175, 196). Der künftige Beendigungstatbestand betraf nur das bereits bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
(3) Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt ( und 1 BvL 80/86 - BVerfGE 79, 29, 45 f.). Hierzu gehört auch die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft ( BVerwG 8 C 51.79 - BVerwGE 62, 230, 237). Vorschriften, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mussten ( - BVerfGE 97, 271, 289). Da spätere Gesetze grundsätzlich die früheren ablösen, müssen die Normadressaten mit Gesetzesänderungen rechnen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften wird regelmäßig nicht geschützt ( - BVerfGE 68, 193, 221 ff.). Aus dem Bestand rentenrechtlicher Regelungen kann nicht abgeleitet werden, dass sich diese in der Zukunft nicht mehr ändern.
Zudem hätte die Klägerin auch nach den rentenrechtlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages bestanden, ab dem 60. Lebensjahr und damit ab dem einen Anspruch auf Altersrente gehabt. Danach hatten Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt waren und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 37 SGB VI in der Fassung vom , gültig vom bis ).
5. Die Zweckbefristung verstößt nicht gegen das Formerfordernis des § 623 BGB aF. § 14 Abs. 4 TzBfG ist noch nicht anwendbar, da das TzBfG erst zum in Kraft getreten ist. Sowohl der Nachtrag zum Altersteilzeitarbeitsvertrag vom als auch der maßgebliche TV ATZ sind vor dem vereinbart worden. Es kann dahinstehen, ob das Schriftformerfordernis für einzelvertragliche Befristungsabreden gemäß § 623 BGB aF gewahrt wurde, da § 9 Abs. 2 TV ATZ wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG anzuwenden ist.
6. Die Zweckbefristung ist auch nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund von Befristungen unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ( - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 2). Es gelten die von der Rechtsprechung zu § 620 BGB entwickelten Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ( - BAGE 88, 162), da § 14 Abs. 1 TzBfG noch nicht anwendbar ist. Die Zweckbefristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit deshalb eines sachlichen Grundes. Dieser folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 8 Abs. 3 AltTZG.
a) Gemäß § 8 Abs. 3 AltTZG sind Vereinbarungen zulässig, nach denen der Altersteilzeitarbeitsvertrag auf den Tag befristet wird, an dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) erfüllt. § 8 Abs. 3 AltTZG stellt daher einen gesetzlichen Befristungsgrund dar. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ enthält allerdings keine Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 AltTZG. Denn die tarifliche Bestimmung schließt im 2. Halbsatz eine Zweckbefristung auf den Zeitpunkt aus, zu dem die Rente nur vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden kann. Maßgebliches Rentenalter der Klägerin für die Altersrente nach Altersteilzeit ist aber das 65. und nicht das 60. Lebensjahr. Nach § 237 Abs. 3 SGB VI iVm. Anlage 19 wird die Altersgrenze für Versicherte, die zwischen 1942 und 1951 geboren sind, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Anlage 19 zwar ab dem 60. Lebensjahr möglich, führt aber zu Rentenabschlägen (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Das will § 9 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz TV ATZ verhindern.
b) Es ist eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 3 AltTZG geboten. Mit der Änderung des AltTZG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mittels Altersteilzeitarbeit erweitert werden (BT-Drucks. 13/4877 S. 24). Dazu war es erforderlich, mit der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 AltTZG eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu treffen (BT-Drucks. 13/4877 S. 29). Ansonsten wäre eine auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Zweckbefristung nur erlaubt, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die gleiche Interessenlage besteht, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI hat. Dann wird er gegenüber dem Rentner nach Altersteilzeit sogar noch besser gestellt. Denn letzterer scheidet bereits zu einem Zeitpunkt aus, zu dem er Rentenleistungen nur unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen vorzeitig in Anspruch nehmen kann. § 8 Abs. 3 AltTZG lässt dies zu (Boecken NJW 1996 S. 3386, 3391). Die Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI kann dagegen ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
c) Die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG und das vorzeitige Ausscheiden gemäß § 9 Abs. 2 TV ATZ stellen keine unzulässige Benachteiligung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX dar.
aa) Die Beklagte kann sich allerdings nicht schon deshalb auf die Zulässigkeit der Zweckbefristung berufen, weil sie als Arbeitgeberin Bestimmungen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung durchführt. Auch die Tarifvertragsparteien und die Betriebsparteien sind an § 81 Abs. 2 SGB IX gebunden ( - AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
bb) Die Klägerin wird im Vergleich zu den nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern unterschiedlich im Sinne einer Benachteiligung behandelt. Anders als diese hat sie über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus keinen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit. Sie kann auch nicht ab diesem Zeitpunkt höhere Rentenansprüche erwerben und gleichzeitig zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Altersteilzeit haben. Mit der Klägerin altersmäßig vergleichbare, nicht schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen könnten gemäß § 237a SGB VI iVm. Anlage 20 bis zu 64 Jahren und 11 Monaten weiterarbeiten (Regelaltersrente). Bei gleichem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) hätten diese eine höhere Rente auf Grund höherer Entgeltpunkte (§§ 66, 64 SGB VI).
cc) Das geschieht jedoch nicht unmittelbar wegen des Vorhandenseins einer Schwerbehinderung. Die zugrunde liegenden Regelungen knüpfen vielmehr an die Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente an. Sie betrifft damit nicht nur schwerbehinderte Menschen, sondern auch Frauen, die nach § 237a SGB VI vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können. Die Regelung kann aber dazu führen, das behinderte Menschen in besonderer Weise benachteiligt werden und stellt deshalb eine mittelbare Diskriminierung dar.
dd) § 81 Abs. 2 SGB IX verbietet nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbar auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlung. Wie der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 1. Alt. SGB IX dem Arbeitgeber eingeräumte Rechtfertigungsgrund "nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe" zeigt, soll das in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelte Benachteiligungsverbot auch die in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SGB IX nicht genannten Fälle der mittelbaren Benachteiligung erfassen (Senat - 9 AZR 122/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Teil L Nr. 303 S. 16).
d) Diese unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist zulässig. Sie wird durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX) und das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
aa) Zweck des TV ATZ ist es, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Wie das AltTZG verfolgt der TV ATZ die Förderung des Arbeitsmarktes. Es gehört zum klassischen, nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Aufgabenfeld der Koalitionen, auch Arbeitsplätze zu sichern (Senat - 9 AZR 559/01 -; - BAGE 98, 175). Dieser Zweck einer Regelung kann einen sachlichen Grund für eine mittelbare Benachteiligung darstellen. Voraussetzung ist, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch nicht ausgehöhlt wird. Deshalb genügen bloße allgemeine Behauptungen, dass eine Regelung als beschäftigungspolitische Maßnahme geeignet ist, nicht. Es müssen Anhaltspunkte vorhanden sein, die vernünftigerweise die Annahme begründen können, die gewählten Mittel seien zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet ( - Kutz-Bauer EuGHE I 2003, 2771, für mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts).
bb) Es besteht auch ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres und dem arbeitsmarktpolitischen Ziel. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien zulässigerweise das Ende der Altersteilzeit an die Grundregeln über die Beendigung der Förderung nach § 5 AltTZG anknüpfen ( - 9 AZR 122/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit kritischer Anmerkung von Roetteken Juris PraxisReport Arbeitsrecht Nr. 30/04 Nr. 2). Daran ist festzuhalten.
Die Förderung von Altersteilzeitarbeit durch das AltTZG dient objektiv dem Ziel von Neueinstellungen. Die Förderung soll durch den Einsatz öffentlicher Mittel ein sozialverträgliches Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsmarkt anregen. Die Durchführung von Altersteilzeit ist damit eine beschäftigungspolitische Maßnahme. Die soziale Absicherung des Altersteilzeitarbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente erfolgt aus öffentlichen Kassen. Weiterhin wird ein Arbeitsplatz für eine Neueinstellung frei. Selbst wenn keine Neueinstellungen vorgenommen werden, führen Altersteilzeitarbeitsverträge wenigstens dazu, dass sich der Druck, anderen Arbeitnehmern zu kündigen, verringert. Das ist eine zusätzliche sozialpolitische Zielsetzung, die dem Ziel der Förderung von Neueinstellungen gleichwertig ist ( - AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten diese Grundsätze wegen § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
So ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in gleicher Weise anerkannt, dass Sozialplan- und ähnliche Leistungen, die Risiken eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt abdecken sollen, zulässigerweise dann entfallen können, wenn der ehemalige Arbeitnehmer zum Bezug einer Altersrente berechtigt ist ( - 6 AZR 215/96 - AP ZPO § 551 Nr. 47; - 1 AZR 677/98 -; - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86; ebenso bei einer Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Arbeitssuche - 6 AZR 645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 7). Ebenso wie dort liegt auch hier ein enger sachlicher Zusammenhang (vgl. - BAGE 102, 260) zwischen der Arbeitsmarktsituation und der Benachteiligung im TV ATZ vor.
cc) Das Mittel, die Dauer von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zeitlich zu begrenzen, ist zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Die Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit ist zwar in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 2000/78/EG.
Als ein den schwerbehinderten Menschen weniger benachteiligendes Mittel käme nur die Änderung der dem Tarifvertrag zugrunde liegende Beschränkung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG in Betracht. Dann könnte die Altersteilzeitarbeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gefördert werden. Folge der Änderung wäre, dass die tarifliche Zweckbefristung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden müsste. Das bewirke allerdings einen längeren Verbleib auf dem Arbeitsmarkt und stünde dem Ziel, möglichst schnell in sozialverträglicher Weise Neueinstellungen zu ermöglichen, entgegen. Es wäre hinsichtlich des Einsatzes der Förderungsmittel sogar "kontraproduktiv". Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass die soziale Absicherung des schwerbehinderten Menschen ihrerseits aus öffentlichen Kassen und auf Grund einer Regelung, die die mit der Behinderung im Arbeitsleben und auf dem Arbeitsmarkt verbundenen Nachteile durch eine frühere soziale Absicherung ausgleicht, erfolgt ( - AP SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, schwerbehinderte Arbeitnehmer würden so von der Inanspruchnahme von Altersteilzeit abgehalten. Die Altersteilzeit bietet dem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Folgen noch einen Anreiz. Er kann trotz reduzierter Arbeitszeit wegen der Zahlung von Aufstockungsbeträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG) seinen bisherigen Lebensstandard während der Dauer der Altersteilzeit nahezu aufrechterhalten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer europarechtlich anerkannten Tarifautonomie ( - Albany EuGHE I 1999, 5863) davon ausgingen, insoweit einen ausreichenden Anreiz zu schaffen.
e) Eines Vorabentscheidungsersuchens bedurfte es nicht. Bei der Anwendung der nationalen Regelung in § 81 Abs. 2 SGB IX und der ihr zugrunde liegenden EG-Richtlinie hat sich der Senat an die Vorgaben gehalten, die der EuGH zur Prüfung einer ebenfalls tarifvertraglichen Regelung in der Sache Kutz-Bauer ( - C-187/00 - EuGHE I 2003, 2771) gesetzt hat. Zwar ist die EuGH-Entscheidung zur mittelbaren Frauendiskriminierung in Anwendung der Gleichbehandlungsrichtlinie (Richtlinie 76/207/EWG vom , ABl. EG Teil L vom Nr. 39 S. 40 ff.) ergangen. Die hier in Frage stehende Rahmenrichtlinie ist in ihrer Struktur dem Verbot der mittelbaren Frauendiskriminierung nachgebildet (vgl. auch ihre Vorbemerkungen 2 und 3). Es können daher für Diskriminierungen wegen der Behinderung keine anderen Grundsätze gelten.
7. Aus den angeführten Sachgründen verstößt die Benachteiligung der Klägerin gleichfalls nicht gegen das nationalstaatliche Verbot der Benachteiligung wegen der Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Es bedarf deshalb keiner Klärung der Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien an das grundgesetzliche Verbot gebunden sind (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz - BAGE 79, 236 einerseits und - BAGE 95, 277 andererseits).
B. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2472 Nr. 45
DB 2004 S. 2534 Nr. 47
FAAAB-94925
1Für die Amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein