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BAG Beschluss v. - 7 ABR 21/00

Gesetze: BetrVG § 7

Leitsatz

Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 7 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert sind.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1640 Nr. 32
DB 2002 S. 221 Nr. 4
AAAAB-94594

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