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BAG Urteil v. - 6 AZR 653/99

Gesetze: SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 28 e; SGB IV § 28 g; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2

Leitsatz

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht demjenigen zu, der die Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, sondern demjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 SGB IV). Der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile steht daher dem Arbeitnehmer zu.

Beruht die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auf einer Gehaltsüberzahlung, hat der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch oder - wenn ihm der Arbeitnehmeranteil bereits erstattet wurde - den Erstattungsbetrag auf Kosten des Arbeitgebers ohne Rechtsgrund erlangt. Er ist daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, entweder den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abzutreten oder ihm den erstatteten Betrag herauszugeben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DB 2001 S. 2659 Nr. 50
JAAAB-94565

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