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BAG Urteil v. - 2 AZR 359/00

Gesetze: GVG § 21 e Abs. 8 (jetzt Abs. 9 Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom BGBl. I S 2598)

Leitsatz

Die dem Geschäftsverteilungsplan eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts beigefügte Liste der zu den jeweiligen Sitzungen heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter unterliegt nicht der strengen Offenlegungspflicht nach § 21 e Abs. 8 GVG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 384 Nr. 7
MAAAB-93686

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