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BAG Urteil v. - 1 AZR 48/00

Gesetze: BetrVG § 112; BetrVG § 24; BetrVG § 75

Leitsatz

1. Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei haben sie die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

2. Das Restmandat des Betriebsrats (vgl. - AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2) erfaßt alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1416 Nr. 27
DB 2001 S. 1563 Nr. 29
FAAAB-93431

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