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BAG Urteil v. - 1 AZR 193/01

Gesetze: BetrVG 1972 § 50 Abs. 1; BetrVG 1972 § 111; BetrVG 1972 § 112

Leitsatz

Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs folgt nicht zwingend die gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluß eines Sozialplans. Dafür ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG gesondert zu prüfen. Ob danach ein zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung besteht, bestimmt auch der Inhalt des Interessenausgleichs.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1104 Nr. 21
BB 2002 S. 1487 Nr. 28
DB 2002 S. 1276 Nr. 24
TAAAB-93393

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