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Anlageprospekt nicht überreicht – Beweislast für unzureichende Risikoaufklärung?
Den Anlagevermittler trifft keine vertragliche Hauptpflicht, im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage den Anlageprospekt auszuhändigen. Dies ist nur ein Element (von vielen) im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten, so der BGH in einer Entscheidung.
Aus diesem Grund trägt der Zeichner der Anlage in einem möglichen Schadensersatzprozess wegen behaupteter unzureichender Risikoaufklärung die Beweislast dafür, dass keine ausreichende Risikoaufklärung durch rechtzeitige Übergabe des Anlageprospekts erfolgt sei. Den Anlageberater trifft hingegen nur eine sekundäre Darlegungslast.