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Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung
Die bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch gewährte Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids bleibt weiterhin bestehen, wenn während des laufenden Klageverfahrens ein Änderungsbescheid ergeht. Die Aussetzung wirkt auch dann bis zur Rechtskraft der Entscheidung fort, wenn der Änderungsbescheid ein neues Leistungsgebot enthält. Es gibt keinen Automatismus des Inhalts, dass sich die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung bei einer Änderung oder Ersetzung des ausgesetzten Verwaltungsakts erledigt, ohne dass es einer Aufhebung der Vollziehungsaussetzung bedarf.