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FG München 24.05.2006 9 K 4609/04, NWB direkt 36/2006 S. 4

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Haus seiner Eltern nur dann einen eigenen Hausstand, wenn er den Nachweis führen kann, dass er nicht nur die Wohnung der Eltern mitbenutzen darf, sondern dort kraft eigenen Rechts eine Wohnung nutzen darf und er sich sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung an der Haushaltsführung beteiligt.