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FG Köln 07.06.2006 10 K 4621/05, NWB direkt 36/2006 S. 5

Einkünfte und Bezüge des Kinds

Für die Berücksichtigung eines Kinds i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es nicht auf die voraussichtliche, sondern auf die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kinds an. Dies gebietet eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nachträglich bekannt” in § 70 Abs. 4 EStG dahin, dass die tatsächliche Höhe der Einkünfte gegenüber der Prognoseentscheidung immer „nachträglich bekannt” wird.