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KSR Nr. 9 vom Seite 5

Keine Entgeltminderung bei Parkchipausgabe

Chips zum verbilligten Bezug von Leistungen durch Dritte als unentgeltliche Leistungen

Dr. Ulrich Grünwald und Matthias Bularczyk, Berlin

Zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit hatte sich der BFH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verkaufsförderprogrammen auseinanderzusetzen. In dem jüngst an dieser Stelle (KSR direkt Heft 5/2006 S. 7) besprochenen Sachverhalt war über die Frage der Entgeltminderung für den Fall zu entscheiden, dass innerhalb der unternehmerischen Leistungskette S. 6 ein Teil des Entgelts erstattet wird. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung dann nicht mindert, wenn ein Unternehmer an seine Kunden Chips ausgibt, die zum verbilligten Bezug von Leistungen anderer Unternehmer berechtigen. Die Chips stellen eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers an seine Kunden dar.

Ausgabe von Parkchips an Kunden

Die Klägerin betrieb ein Kaufhaus. Sie beteiligte sich an einer Werbemaßnahme, bei der sie an ihre Kunden ab einem Mindestumsatz von 25 DM einen zuvor von ihr eingekauften Chip im Wert von 0,50 DM ausgab. Der Chip berechtigte die Kunden zum verbilligten Bezug von Leistungen von Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs sowie von Parkhausbetreibern. ...