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BGH 17.05.2006 IV ZR 212/05, NWB 36/2006 S. 294

Kraftfahrtversicherung | Leistungen der Kraftfahrzeug-Teilversicherung bei Einbruchdiebstahl

In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus am Fahrzeug entstandene weitere Schäden, wie etwa Kratzer und Beulen werden von der Teilkasko-Versicherung nicht gedeckt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich von § 12 Abs. 1 Ib AKB mit der insoweit maßgeblichen Klausel in § 12 Abs. 1 IIf AKB für die Kraftfahrzeug-Vollversicherung, wonach dort – im Unterschied zum Versicherungsumfang der Teilversicherung – „darüber hinaus” Schäden am Fahrzeug zu ersetzen seien, die durch „mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen” herbeigeführt worden seien (