AGG § 31
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 31 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-92972
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
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GAAAB-92972