AGG § 26d

Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung [1]

§ 26d Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung [2]

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.

(2) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. 2Insbesondere darf sie oder er

  1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,

  2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und

  3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

Fundstelle(n):
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GAAAB-92972

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 768) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 26d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 768) mit Wirkung v. .