AGG § 29

Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung [1]

§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen [2]

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

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GAAAB-92972

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 768) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 768) mit Wirkung v. .