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FG München Urteil v. - 14 K 518/04

Gesetze: ZK Art. 203 ZK Art. 215 ZK Art. 217 Abs. 1 ZK Art. 96 ZKDV Art. 450b AO§ 91 AO§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO § 127

Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im Versandverfahren

Leitsatz

Wenn im Zeitpunkt der Feststellung von Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren noch nicht feststeht, wo diese begangen worden sind, ergibt sich die Zuständigkeit der Zollbehörde aus Art. 217 Abs. 1 i.V.m. Art. 215 Abs. 1 Anstrich 2 ZK.

Fundstelle(n):
PAAAB-92904

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