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FG München 01.06.2006 6 V 3296/05, NWB direkt 35/2006 S. 3

Beschwerdarlegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Der Antragsteller muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere den Verwaltungsakt bezeichnen, der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und er muss geltend machen, dass dieser Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig ist.