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Keine Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des abgekürzten Vertragswegs
Die Rechtsgrundsätze des , wonach laufende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar sind, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und die geschuldete Zahlung auch selbst leistet (abgekürzter Vertragsweg), sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich beim abgekürzten Vertragsweg weiterhin nach den BFH-Urteilen v. - VI R 103/95 (BStBl 1996 II S. 375) und v. - IV R 75/98 (BStBl 2000 II S. 314). Danach sind in den Fällen des abgekürzten Vertragswegs ausnahmsweise Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, bei denen es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens ...