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Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung eines Wirtschaftsguts
Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 dritte Alternative HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom FG zu treffen.