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Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes
Mit der Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage gibt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf. Die begehrte Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage ist als Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens und Erhebung der Untätigkeitsklage zu werten. Für einen Übergang von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in das Klageverfahren ist § 67 FGO nicht, auch nicht analog, anwendbar.