Zu § 38 des Gesetzes
§ 79 Pflichten [1]
(1) 1Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale insbesondere ersichtlich sein müssen:
bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen Erdgases,
bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des jeweiligen Empfängers,
die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflichtige Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,
im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die dort näher bezeichneten Mengen und Steuerbeträge,
bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Empfängers,
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
(2a) 1Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. 3Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen. 4Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. 5Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. 6In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. 7Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. 8Für Entnahmen von Erdgas zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. 9Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
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FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 79 Abs. 2 i. d. F.; Abs. 2a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 340) mit Wirkung v. .