EnergieStV § 38

Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes [1]

§ 38 Zertifizierter Empfänger [2]

(1) 1Wer als zertifizierter Empfänger Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. 3Dem Antrag sind beizufügen:

  1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

  2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

  3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,

  4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4§ 29 gilt entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung verbunden werden.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) 1Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

  2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und

  3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

2Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. 3Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) 1Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Zertifizierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.

(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.

(9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(11) 1Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5Der zertifizierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu führen. 6Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .