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FG München Urteil v. - 4 K 1635/04 EFG 2007 S. 57 Nr. 1

Gesetze: GrEStG § 1, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 6 Abs. 4

Zur Berechnung der 5-Jahresfrist nach § 6 Abs. 3 GrsEStG

Leitsatz

Die 5-Jahresfrist des § 6 GrEStG beginnt mit dem für die Steuerbegünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurückzuberechnen. Auf den Zeitpunkt der Steuererhebung kommt es nicht an. Ein Erwerbsvorgang ist verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 57 Nr. 1
UVR 2006 S. 330 Nr. 11
HAAAB-92509

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