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Umsatzsteuer | Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen
Die Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, können als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.
Praxishinweise: Für die Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG ist nicht entscheidend, dass es sich um Leistungen eines Reiseveranstalters oder eines Reisebüros handelt. Ausschlaggebend ist allein, dass es sich um Umsätze im eigenen Namen handelt, die denen eines Reiseveranstalters oder Reisebüros gleichartig sind. In erster Linie sind dies Beförderungs- und Betreuungsleistungen. Der Zweck und die Dauer der Reise sind für die Beurteilung...