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Frühzeitige Meldung als Arbeit suchend
Im Rahmen der „Hartz-Gesetze” hat der Gesetzgeber u. a. mit Wirkung ab in § 37b Satz 1 SGB III in der bis zum geltenden Fassung die für Arbeitnehmer neue Verpflichtung normiert, sich dann, wenn ihr Versicherungspflichtverhältnis endet, unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts – also nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist – persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hatte – so der Wortlaut von § 37b Satz 2 SGB III der früheren Fassung – die Meldung frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Verstöße wurden gem. § 140 SGB III durch eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs sanktioniert.
I. Missglückte Altregelung (§§ 37b, 140 SGB III)
Diese Vorschriften wurden von der Rechtsprechung und der Literatur überwiegend als missglückt angesehen. Dementsprechend erging im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 140 SGB III normierte Sanktion (Anspruchsminderung) eine Vielzahl unterschiedlicher instanzgerichtlicher Entscheidungen.
Problematisiert wurden insbesondere die Fragen, ob unverschuldete Unkenntnis von der Meldeverpflichtung die Sanktion der Anspruchsminderung ausschloss und ob der Wortlaut in § 37b Satz 2 SGB III in der ...