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Rentenversicherung | Versicherungspflicht für Vorstände einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft
Nach der seit geltenden Fassung von § 1 Satz 4 SGB VI sind Vorstandsmitglieder einer AG nur in einer bei dieser AG ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig; sie bleiben deshalb versicherungspflichtig in Beschäftigungen bei anderen Unternehmen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach der gleichzeitig eingeführten Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI setzt voraus, dass am , dem Tag der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag, der Betreffende Vorstandsmitglied einer AG war. Diese Voraussetzung erfüllen nicht die Vorstandsmitglieder einer sog. Vor-Aktiengesellschaft, d. h. einer AG, die bereits gegründet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der AG gleichstellt, ist für die Folgen, ...