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BSG 09.08.2006 B 12 KR 3/06, NWB 34/2006 S. 277

Rentenversicherung | Versicherungspflicht für Vorstände einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft

Nach der seit 1. 1. 2004 geltenden Fassung von § 1 Satz 4 SGB VI sind Vorstandsmitglieder einer AG nur in einer bei dieser AG ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig; sie bleiben deshalb versicherungspflichtig in Beschäftigungen bei anderen Unternehmen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach der gleichzeitig eingeführten Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1a SGB VI setzt voraus, dass am 6. 11. 2003, dem Tag der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag, der Betreffende Vorstandsmitglied einer AG war. Diese Voraussetzung erfüllen nicht die Vorstandsmitglieder einer sog. Vor-Aktiengesellschaft, d. h. einer AG, die bereits gegründet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der AG gleichstellt,...