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BAG 15.02.2006 7 AZR 232/05, NWB 34/2006 S. 276

Arbeitsrecht | Sachgrund der Vertretung bei befristetem Arbeitsverhältnis

Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). Ein Vertretungsfall in diesem Sinne liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor, bei der die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen werden, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden. Ebenso liegt ein Sachgrund der Vertretung vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte ().