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Anlageberatung | Beweislast für unzureichende Risikoaufklärung bei Anlagevermittlung
Die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage ist keine vertragliche Hauptpflicht des Anlagevermittlers. Sie ist nur ein Element (von vielen) im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Aus diesem Grund trägt der Zeichner der Anlage in einem möglichen Schadensersatzprozess wegen behaupteter unzureichender Risikoaufklärung die Beweislast dafür, dass keine ausreichende Risikoaufklärung durch rechtzeitige Übergabe des Anlageprospekts erfolgt sei. Den Anlageberater trifft hingegen nur eine sekundäre Darlegungslast ().