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NWB Nr. 34 vom Seite 2825

Leistungen städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsträger

Nach den Grundsätzen des (USt-Kartei § 1 UStG S 7100 Karte 33) konnten städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsträger (Maßnahmeträger), auch wenn sie im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde tätig waren, trotzdem umsatzsteuerrechtlich als Vermittler angesehen werden, wenn sie entsprechend § 160 Abs. 1 BauGB in den Verträgen, Rechnungen und dergleichen klar und eindeutig zum Ausdruck brachten, dass sie als Treuhänder der Gemeinde handeln. Demnach war nur das von ihnen für die Durchführung der Maßnahmen nach dem BauGB vereinnahmte Vermittlungs- oder Geschäftsbesorgungsentgelt mit Umsatzsteuer belastet.

Mit Einführung der Grundsätze der umsatzsteuerrechtlichen Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist die Rechts-S. 2826grundlage dafür entfallen. Seit 2006 sind Maßnahmeträger nicht mehr als Vermittler anzusehen. Betrachtet man die Umsatzsteuerzahllast, ändert sich nichts. Ab dem müssen sich Maßnahmeträger dennoch mit weitreichenden Umstellungen auseinandersetzen. Hierzu gehören insbesondere die Einrichtung bzw. die Anpassung des Rechnungswesens und die Abgrenzung der Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG von anderen Lieferungen und...