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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 7697/00 U EFG 2006 S. 1290 Nr. 16

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 10 Abs. 1 Satz 5 LBauO NW § 51 Abs. 6 RL 77/388/EWGArt. 2 Nr. 1 RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

Umsatzsteuerliche Behandlung eines verlorenen Baukostenzuschusses und eines Verzichts auf Erbbauzinsen

Leitsatz

  1. Ein kommunaler Baukostenzuschuss zu der Errichtung einer Tiefgarage ist als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren, wenn er ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen als Gegenleistung mit der Verpflichtung zur Errichtung von Anwohnerparkständen verknüpft ist.

  2. Unerheblich ist, ob die Gegenleistung für die Errichtung der Stellplätze im Interesse der Stadt als „Entgelt” bezeichnet wird.

  3. Ein in vollem Umfang aus zweckgebundenen Stellplatzablösebeiträgen gezahlter Zuschuss erfolgt nicht nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschten Tätigkeit.

  4. Die Stellplatzablösebeiträge werden im Namen und für Rechnung der Stadt als identifizierbare Verbraucherin und nicht als durchlaufender Posten im Namen und für Rechnung desjenigen, der sie gezahlt hatte, verausgabt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1290 Nr. 16
BAAAB-92187

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