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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 453/02

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages

abgestimmtes Zusammenwirken von zwei durch dieselbe Person vertretenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Leitsatz

1. Haben auf der Veräußererseite zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH 1 und 2) zusammengearbeitet und auf den Abschluss der Verträge hingewirkt, so liegt ein einheitliches Vertragswerk, das für den Erwerber auch die Einbeziehung der Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach sich zieht, jedenfalls dann vor, wenn sich der Erwerber zeitlich bereits vor Abschluss des mit der einen GmbH abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages vertraglich gegenüber der anderen GmbH verpflichtet hat, das erst noch zu erwerbende Grundstück in einer feststehenden Weise bebauen zu lassen. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Grundstückskaufvertrag mit der GmbH 1 ursprünglich bereits vor dem Bauvertrag mit der GmbH 2 geschlossen worden war, dann aber aufgehoben und erst nach dem Abschluss des Bauvertrages wieder „neu” abgeschlossen wurde.

2. Dass die auf der Veräußererseite aufgetretenen Gesellschaften (hier: GmbH 1 und 2) bei der Veräußerung zusammengearbeitet und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss der Verträge hingewirkt haben „”Erwerb aus einer Hand”), ist zu unterstellen, wenn diese beiden Gesellschaften personell und auch gesellschaftsrechtlich eng miteinander verbunden waren. Eine Verbundenheit in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn gegenüber dem Erwerber bei beiden Verträgen dieselbe Person als einer von zwei Vertretern sowie als Minderheitsgesellschafter der GmbH 1 und als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der GmbH 2 aufgetreten ist. Für die Frage der „engen Verbundenheit” der beiden Gesellschaften ist unerheblich, wie hoch die Beteiligung dieses Gesellschafters war bzw. dass er an einer der beiden Gesellschaften nur als Minderheitsgesellschafter beteiligt war und ob seine Beteiligung an beiden Gesellschaften dem Erwerber bekannt war.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 177 Nr. 3
MAAAB-92179

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