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BBK Nr. 16 vom Seite 865 Fach 5 Seite 786

Erleichterung bei der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen

Günther Krüger

Die Änderung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hat zu den erwarteten Belastungen in der Wirtschaft geführt (vgl. BBK F. 5 S. 737 ff.). Insbesondere die Prognose des voraussichtlichen Beitragssolls und die damit ggf. verbundene Erhebung von Säumniszuschlägen wurden allgemein als praxisfremd bezeichnet. Nun hat der Gesetzgeber dies ebenfalls erkannt und Erleichterungen bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge beschlossen (Originalton Bundesregierung: „In der Praxis hat sich gezeigt, dass die seit Jahresbeginn geltende Regelung der Beitragsfälligkeit zu großem, nicht beabsichtigtem Verwaltungsaufwand in den Unternehmen geführt hat.”).

I. Rechtliche Grundlage

Der Bundestag hat das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft” verabschiedet. Inhalt des Gesetzes ist u. a. die Änderung des SGB IV. Hier wird der § 23 Abs. 1 SGB IV wie folgt ergänzt: „Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag ble...