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Ort der geschäftlichen Oberleitung einer Schweizer Holdinggesellschaft
Für die Beurteilung des Orts der geschäftlichen Oberleitung einer Schweizer Holdinggesellschaft nach § 10 AO ist der Verkauf einer Tochterfirma für 60 Millionen DM nicht von zentraler Bedeutung, da es sich insoweit um die Mitwirkung an einem außergewöhnlichen Geschäft von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und nicht um eine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung handelt.