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NWB direkt Nr. 33 vom Seite 6

Betriebsausgabenabzug für beschränkt Steuerpflichtige

Nichtberücksichtigung von Gemeinkosten gemeinschaftswidrig?

Andrew Miles

Nach § 50 und § 50a EStG unterliegen Ausländer ohne inländische Betriebstätte einer Abzugsteuer von 25 v. H. auf ihre inländischen Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, schriftstellerischen und ähnlichen Tätigkeiten. Von einer Kleinbetragsregelung abgesehen kennt das Gesetz als einzige Milderung den Betriebsausgabenabzug, sofern es sich um Kosten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen handelt. Der Betriebausgabenabzug wird im Wege des Antrags auf Erstattung der bereits abgeführten Abzugssteuer geltend gemacht; der Erstattung wird nur zugestimmt, wenn die geltend gemachten Betriebsausgaben mehr als 50 v. H. der Einnahmen ausmachen und soweit die Steuer den Betrag von 50 v. H. des Unterschieds zwischen Einnahmen und Ausgaben übersteigt. Die beiden 50-v. H.-Grenzen sind vom EuGH bereits in der Rechtssache Gerritse als mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit für unvereinbar befunden worden. Dabei blieb die Definition des „unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs” noch offen, da sie in der Rechtssache Gerritse zunächst keine Rolle gespielt hat. Nun aber hat sich ein Generalanwalt ...