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BAG 17.01.2006 9 AZR 41/05, NWB 33/2006 S. 268

Urlaubsrecht | Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag

Verweist ein Arbeitsvertrag für den Urlaub auf die Geltung tariflicher Regelungen, ist das regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex „Urlaub” zu verstehen. Dazu gehört auch ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld. Auf eine solche Bezugnahmeklausel ist die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Regelung ist hinreichend klar. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben ().